Stiftungszweck


Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Klaus und Claudia Koch Stiftung zum Schutz der Umwelt und der Wälder„.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wirges.

Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (vgl. §52 Abs. 2 Nr. 8 AO).

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– die finanzielle oder ideelle Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
– die finanzielle oder ideelle Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz der Wälder,
– die finanzielle oder ideelle Unterstützung von Ausbildungs-, Lehr- und Forschungsveranstaltungen, die der Umwelt und dem Schutz der Wälder dienen,
– die finanzielle oder ideelle Förderung von Kunst- und Kulturprojekten, welche den Schutz der Umwelt und der Wälder aufgreifen sowie
– die Initiierung und Durchführung praktischer Maßnahmen und Projekte zur Erhaltung einer lebenswerten Umwelt und gesunder Wälder, besonders im Westerwald.

(3) Der Stiftungszweck kann verwirklicht werden insbesondere durch die finanzielle Unterstützung

– von Waldbesitzern und/oder forstlichen Zusammenschlüssen zur Realisierung einer naturnahen, ökologischen Waldentwicklung,
– bei der Förderung von Naturverjüngungsmaßnahmen, sowie zur Beschaffung von Arbeitsmaterial und Pflanzen,
– zur Förderung von Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere (z.B. Totholzbildung, Altholzinseln)
– der betrieblichen Zertifizierung der nachhaltigen Waldnutzung
– der Förderung der Wiederanwendung von historischen Waldnutzungsformen als Unterstützung des Naturschutzes im Wald.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch tätig werden durch die

– Aussetzung eines Waldnaturschutzpreises,
– Ausrichtung, Organisation oder finanzielle Unterstützung von Fachtagungen und Seminaren, von Reisen zu Forschungszwecken,
– finanzielle Unterstützung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
– finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit für den Stiftungszweck.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Wenn die finanzielle Situation der Stiftung es zulässt, kann die Stiftung auch eigene Projekte verfolgen.

(7) Die Stiftung kann auch Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Absatzes 2 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen.

(8) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung von steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken zuwenden, wie z.B. gemeinnützige Stiftungen, die dem Deutschen Naturschutzring als Fachverband angehören.

(9) Die Anerkennung erfolgte aufgrund des § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit den §§6 und 4 Abs. 1 des Landesstiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LStiftG) vom 19.Juli 2004 (GVBl.S.385)